Vereinssatzung
Deutsches Jungforschernetzwerk – juFORUM e.V.
Vereinssatzung (Stand: nach Beschluss der Mitgliederversammlung 2009)
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Deutsches Jungforschernetzwerk – juFORUM und hat seinen Sitz in Neu-Isenburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§2 Ziele des Vereins
2.1 Förderung der Kommunikation und des produktiven Austauschs zwischen wissenschaftlich interessierten jungen Menschen. Schaffung eines Jungforschernetzwerks.
2.2 Etablierung und Förderung wissenschaftlicher Ideen junger Menschen.
2.3 Herstellung und Vermittlung von Kontakten zu Wissenschaft und Industrie.
2.4 Zusammenarbeit und Austausch mit ähnlichen Organisationen im Ausland.
2.5 Aufbau eines internationalen Kontaktpools.
2.6 Förderung von Wissenschaft, Bildung und Forschung.
§3 Gemeinnützigkeit des Vereins
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zur Erreichung der Vereinsaufgaben zu verwenden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, noch sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Die Mitglieder haben bei Ausscheidung oder Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3.2 Der Verein darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen oder durch Ausgaben, die nicht den Aufgaben des Vereins entsprechen, begünstigen.
3.3 Gestrichen
3.4 Der Verein finanziert sich aus Spendengeldern, Mitgliedsbeiträgen und Überschüssen aus Veranstaltungen.
3.5 Gestrichen
3.6 Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und die Förderung von wissenschaftsinteressierten jungen Menschen verwirklicht.
§4 Eintritt und Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins können juristische und natürliche Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein. Personen, die die volle Geschäftsfähigkeit noch nicht erlangt haben, bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
4.2 Man kann als ordentliches Mitglied, angeschlossenes Mitglied, beratendes Mitglied oder Unternehmensmitglied dem Verein beitreten.
4.2.1 Ordentliche Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, können Ämter übernehmen und haben Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. Sie erhalten eine Einladung zur Mitgliederversammlung (schriftlich oder per E-Mail). Eine ordentliche Mitgliedschaft wird mit Vollendung des 35. Lebensjahres zu einer beratenden Mitgliedschaft.
4.2.2 Angeschlossene Mitglieder müssen keine Mitgliedsbeiträge zahlen, dürfen keine Ämter übernehmen, haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung und erhalten im Allgemeinen keine Einladung zur Mitgliederversammlung.
Die angeschlossene Mitgliedschaft endet nach einem Jahr, kann aber auf Wunsch des Mitgliedes in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden.
4.2.3 Beratende Mitglieder sind den Verein fördernde Mitglieder, welche den Status eines Angeschlossenen Mitglieds haben. Sie zahlen zusätzlich Mitgliedsbeiträge, welche bei der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
4.2.4 Unternehmensmitglieder sind den Verein fördernde juristische Personen. Sie zahlen Mitgliedsbeiträge in der mit dem Vorstand vereinbarten Höhe. Unternehmensmitglieder dürfen keine Ämter übernehmen, haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung und erhalten im Allgemeinen auch keine Einladung zur Mitgliederversammlung.
4.3 Anträge auf Mitgliedschaft sind bei vom Vorstand bestimmten Personen in Textform einzureichen.
4.4 Dem Vorstand obliegt die Entscheidung über die Aufnahme in den Verein. Die Ablehnung der Aufnahme wird schriftlich mitgeteilt und muss nicht begründet werden.
4.5 Die Mitgliedsbeiträge für ordentliche und beratende Mitglieder werden bei der jährlichen Mitgliederversammlung für das kommende Jahr festgelegt.
4.6 Die Mitgliedschaft endet, außer durch schriftliche Erklärung oder Tod, bei Nichtzahlung nach erfolgloser Mahnung.
4.7 Der Mitgliedsbetrag muss jährlich im Voraus entrichtet werden.
4.8 Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, falls das Verbleiben des Mitglieds dem Ansinnen oder den Interessen des Vereins abträglich wäre. Das Mitglied soll vorher gehört werden. Der Ausschluss aus dem Verein wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und muss begründet werden. Das vom Ausschluss betroffene Mitglied kann bis zu einem Zeitraum von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§5 Geschäftsjahr des Vereins
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§6 Organe des Vereins
6.1 Der Vorstand
6.1.1 Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem technischen Vorstand.
Die Vorstandsmitglieder vertreten stets einzeln.
6.1.2 Eintrittsbestimmungen für den Vorstand:
6.1.2.1 Ausreichend naturwissenschaftliches Interesse und Engagement.
6.1.2.2 Die Richtlinien und Bestimmungen des Vereins werden durch den Vorstand und ggf. Mitgliederversammlungen vorgegeben.
6.1.3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und im Rahmen dieser Satzung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über alle Angelegenheiten des Vereins jederzeit Auskunft zu erteilen und die Mitgliederversammlung in allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.
6.1.4 Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er leitet den Verein nach den in §2 genannten Aufgaben. Er ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Fassung eines Beschlusses bedarf es einer 2/3 Mehrheit, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Kommt im 1. Wahlgang kein Beschluss zustande, folgt nach einer erneuten Diskussion eine 2. Wahl, in der eine einfache Mehrheit ausreichend ist. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 1 (ein) Jahr. Der Vorstand wird bei der jährlichen Jahresmitgliederversammlung neu gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
6.1.5 Zu den weiteren Aufgaben des Vorstandes gehören weiterhin:
6.1.5.1 Die personalrechtlichen Befugnisse für die Beschäftigten des Vereins
6.1.5.2 Die Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlungen
6.1.5.3 Die Vorlage des Tätigkeitsberichts bei der Mitgliederversammlung
6.1.6 Der Abschluss entsprechender Arbeitsverträge mit dem Verein obliegt dem / der 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins.
6.1.7 In begründeten und unaufschiebbaren Fällen kann der Vorstand vorläufige Entscheidungen treffen, die in der jeweils nächsten Mitgliederversammlung nachträglich zu bestätigen sind.
6.1.8 Mitglieder, die wesentliche Aufgaben im Verein erfüllen (z.B. Pressesprecher, Kassenprüfer etc.) nehmen nach Möglichkeit an den Vorstandssitzungen teil und sind beratend tätig.
6.2 Die Mitgliederversammlung
6.2.1 Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht mind. 4 Wochen vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
6.2.2 Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nur beschlussfähig, wenn mind. 1/5 der Mitglieder anwesend ist.
6.2.3 Das Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Voraussetzung für eine Übertragung ist die Schriftform. Das bevollmächtigte Mitglied kann bis zu 10 fremde Stimmrechte wahrnehmen.
6.2.4 Die Mitgliederversammlung wählt:
6.2.4.1 Den Vorstand
6.2.4.2 Zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Diese Abstimmungen erfolgen durch geheime Wahl. Voraussetzung für eine gültige Wahl ist die absolute Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
6.2.5 Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen:
6.2.5.1 Den Tätigkeitsbericht des Vorstandes
6.2.5.2 Den Bericht des / der Kassenwartes / Kassenwärtin
6.2.5.3 Den Bericht der Kassenprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung erteilt Entlastung!
6.2.6 Der/die Schriftführer/in hat über den Verlauf der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden und vom/von
der Schriftführer/in zu unterschreiben und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
6.2.7 Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn eine solche Versammlung von mind. 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird, oder wenn die Interessen des Vereins es erfordern. Die Ladungsfrist soll wenigstens 1 Woche betragen.
6.2.8 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. oder 2. Vorsitzende des Vereins.
§7 Satzungsänderungen
7.1 Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder einer Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Änderungen der Satzung, die die Aufgaben des Vereins oder seine Vermögensverwendung betreffen, bedürfen vor der Beschlussfassung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
7.2 Hat die Mitgliederversammlung oder der Vorstand eine Satzungsänderung vorgeschlagen und kommt auf einer Mitgliederversammlung kein Beschluss darüber zustande, so kann der Vorstand die Änderung der Satzung beschließen.
7.3 Satzungsänderungen eingetragener Vereine müssen dem Vereinsregister angezeigt werden.
7.4 Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom zuständigen Finanzamt oder vom Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes gewünscht werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§8 Auflösung des Vereins
8.1 Der Verein kann in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. Kommt ein Beschluss nicht zustande, so kann der Vorstand die Auflösung des Vereins beschließen.
8.2 Im Beschluss über die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die "Stiftung Jugend forscht e.V." zur Verwendung für Zwecke, welche unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig sein müssen, oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke der Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung.
8.3 Der Beschluss der Mitgliederversammlung darf insoweit erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§9 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Registrierung im Vereinsregister erstmalig in Kraft anstelle der Satzung vom 08.03.2005.
